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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 2 Begriffsbes ... / 1. Allgemeines

Grit Köthe
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Rz. 151

Der in Deutschland erzeugte Nettostrom bestand nach einer vom BDEW aufgestellten vorläufigen Statistik im Kalenderjahr 2013 zu 25 % aus Erneuerbaren Energien (Quelle: BDEW, Stand: 2/2014). Davon entfielen 9 % auf Wind, 7 % auf Biomasse, 3 % auf Wasserkraft, 5 % auf Photovoltaik und 1 % auf Siedlungsabfälle. Die Ziele für die Energiewende sehen langfristig den Schwerpunkt der Energieträger bei den erneuerbaren Energien. Ihr Anteil an der Bruttostromerzeugung in Deutschland soll bis 2050 auf mindestens 80 % steigen, was auch in § 1 Abs. 2 EEG 2014 bzw. nunmehr § 1 EEG 2017 als gesetzliches Ziel festgehalten ist. Die Zwischenziele sind dort für 40 % bis 45 % bis zum Jahr 2025 und 55 % bis 60 % bis zum Jahr 2035 fixiert. Daher nimmt auch stromsteuerrechtlich die Relevanz der Definition in § 2 Nr. 7 StromStG zu. Die Förderung des Einsatzes regenerativer Energieträger ist bereits mit Einführung des Stromsteuergesetzes im Rahmen der ökologischen Steuerreform berücksichtigt worden (BT-Drs. 14/40, Anhang B.1.1, 18).

 

Rz. 152

Der heutige Begriff "Strom aus erneuerbaren Energieträgern" deckt sich, wenn auch nicht dem Wortlaut nach, aber nach dem gesetzgeberischen Ziel im Grunde mit dem des EEG. Er findet sich im Stromsteuergesetz nur beim Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 wieder. Über § 11 Nr. 9 StromStG wird die Definition des § 2 Nr. 7 StromStG zum Zwecke der Gleichmäßigkeit der Besteuerung mit § 1b StromStV etwas ausgeweitet, um insbesondere den technischen Besonderheiten bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gerecht werden zu können.

 

Rz. 153

Das Gesetz definiert den Strom aus Erneuerbaren Energieträgern als Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen...

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