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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 7 Lager für Energieerzeugnisse

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 7 EnergieStG behandelt das Lager für Energieerzeugnisse, das gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG neben dem Herstellungsbetrieb Steuerlager ist. In einem solchen Lager befinden sich Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG unter Steueraussetzung.

 

Rz. 2

Unionsrechtlich findet § 7 EnergieStG seine Grundlage in Art. 14 und 15 SystemRL. In einem Lager für Energieerzeugnisse kann eine Beförderung unter Steueraussetzung wirksam begonnen und beendet werden (§§ 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 EnergieStG). Energieerzeugnisse können aus dem Steuerlager aber auch in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen werden.

2 Lager für Energieerzeugnisse

2.1 Überblick

 

Rz. 3

Das Lager für Energieerzeugnisse besitzt nur für Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG Bedeutung, weil nur diese überhaupt dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen. Andere Energieerzeugnisse bzw. andere Stoffe als Energieerzeugnisse können gleichwohl in den (zugelassenen) Lagerstätten des Steuerlagers gelagert werden, beispielsweise um sie mit Energieerzeugnissen nach § 4 EnergieStG zu vermischen (vgl. § 19 Abs. 2 EnergieStV). Allerdings stehen derartige andere Energieerzeugnisse bzw. Stoffe, obwohl sie sich körperlich in den Lagerstätten des Steuerlagers befinden, rechtlich nicht unter Steueraussetzung.

 

Rz. 4

Daneben erfüllt das Lager für Energieerzeugnisse auch eine Finanzierungsfunktion: Die Steuerentstehung wird zeitlich hinausgeschoben und damit näher an den tatsächlichen Verbrauch herangerückt (vgl. Schröer-Schallenberg, in Henke/Witte, Praxishandbuch Lagerung im Zoll- und Steuerrecht, 2. Aufl. 2019, 187).

 

Rz. 5

Erforderlich ist auch für den Betrieb eines Lagers für Energieerzeugnisse – ebenso wie in nahezu allen anderen Bereichen des Umgangs mit (noch nicht versteuerten) Energieerzeugnissen – eine Erlaubnis.

2.2 Erlaubnis

2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 6

Das Lager für Energieerz...

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