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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 66 Ermächtigungen

Matthias Falkenberg
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1 Allgemeine Erläuterungen

1.1 Bedeutung der Norm

 

Rz. 1

Die Bedeutung des § 66 EnergieStG besteht v.a. in der durch die Ermächtigungen geschaffenen Flexibilität bei der Rechtsetzung. Denn das BMF kann im Rahmen der Ermächtigungen flexibler und schneller auf Änderungen von Wirtschaftsabläufen und Rechtsmaterien reagieren und sonstige Bedürfnisse von Wirtschaft und Verwaltung berücksichtigen, als es der Gesetzgeber im Rahmen eines formellen Gesetzgebungsverfahrens tun könnte.

 

Rz. 2

Gleichzeitig wird durch die Ermächtigungen erreicht, dass das EnergieStG nicht durch zusätzliche technische Regelungen und viele Verfahrensfragen "aufgebläht" wird und an Übersichtlichkeit verliert. Solche und weitere Detailfragen können dank der Ermächtigungen insbesondere in Rechtsverordnungen (v.a. EnergieStV) geregelt werden.

1.2 Normüberblick und Regelungskontext

 

Rz. 3

Durch § 66 EnergieStG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt,

  • Fragen zur Durchführung des EnergieStG durch Rechtsverordnung zu regeln (Abs. 1) und dabei auch auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen zu verweisen (Abs. 3),

    Die EnergieStV ist eine Rechtsverordnung, die auf die Ermächtigungen in § 66 Abs. 1 EnergieStG zurückgeht. In ihr wird u. a. auf die DIN 1343, Ausgabe Januar 1990, Bezug genommen (§ 110 S. 1 Nr. 2 EnergieStV) und damit auf die Veröffentlichung einer sachverständigen Stelle verwiesen.

  • mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu treffen (Abs. 2),

    Eine solche Vereinbarung stellt z. B. die mit der Zollverwaltung der Niederlande getroffenen "Grenzüberschreitenden Behördenvereinbarung über die Verfahren zur Steuerung und Überwachung der RRP/RMR-Pipeline" v. 1.8.2017 (E-VSF V 82 15-5) dar.

  • allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Abs. 4).

    Verwaltungsvorschriften im Bereich des Energiesteuerrechts hat das BMF als "Verwaltungsvorschrift" (z. B. VwV Energieerzeugnisse für die Luftfahr...

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