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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 47 Steueren ... / 2.2.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 25 und 26 EnergieStG

Golo Henseler
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Rz. 12

Die Verwendung der Gemische muss nach dem Wortlaut "unter den Voraussetzungen" der §§ 25 und 26 EnergieStG verwendet werden. Das Tatbestandsmerkmal ist als Rechtsgrundverweisung auf die §§ 25 und 26 EnergieStG zu verstehen. Allerdings müssen nicht sämtliche Voraussetzungen der §§ 25 und 26 EnergieStG erfüllt sein; der Verweis ist modifizierend auszulegen.

 

Rz. 13

Die einschränkende Auslegung des Verweises ist etwa im Hinblick auf die in den §§ 25, 26 EnergieStG bezeichneten Energieerzeugnisse notwendig. Die Gemische müssen nicht etwa Energieerzeugnisse i. S. d. § 4 EnergieStG sein (wie es § 25 EnergieStG voraussetzt), sie müssen noch nicht einmal Energieerzeugnisse i. S. d. § 1 Abs. 2, 3 EnergieStG sein (wie es § 26 EnergieStG voraussetzt). Gegenstand der Entlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EnergieStG ist der Kohlenwasserstoffanteil der vorstehend (siehe Rz. 10) beschriebenen Gemische.

Auch der für die Steuerbefreiungen der §§ 25 und 26 EnergieStG geltende Erlaubnisvorbehalt (§ 24 EnergieStG) spielt für die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EnergieStG keine Rolle (Falkenberg, eKommentar EnergieStG, a. a. O., § 47 EnergieStG Rz. 11). Da eine Steuerentlastung voraussetzt, dass die Steuer entstanden ist (siehe § 45 EnergieStG), ist für eine Steuerentlastung nur dann Raum, wenn es nicht zur Entstehung der Steuer gekommen ist. Eine Erlaubnis darf deshalb nicht vorliegen, weil diese die Entstehung der Steuer hindert (sofern die übrigen Voraussetzungen des Steuertatbestandes vorliegen).

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