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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 1a Sonstige ... / 2.1 Systemrichtlinie

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 2

Unter dem Begriff "Systemrichtlinie" (SystemRL) wird gem. § 1a Nr. 1 EnergieStG im gesamten Energiesteuerrecht nunmehr die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates v. 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Abl.EU Nr. L 58 v. 27.2.2020, 4; vgl. hierzu Bongartz, Die neue Systemrichtlinie) verstanden, die die Richtlinie 2008/118/EG des Rates v. 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EG (Abl.EU Nr. L 9 v. 14.1.2009, 12) abgelöst hat. Die Umsetzung der neuen SystemRL ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 30.3.2021 (BGBl I 2021, 607) erfolgt (vgl. hierzu Soyk, Die verbrauchsteuerrechtlichen Änderungen durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie Middendorp/Schröer-Schallenberg, Die grundlegenden Änderungen im Verbrauchsteuerrecht nach dem 7. VStÄndG, dazu ergangene Verordnungen sowie sonstige Gesetzesänderungen).

 

Rz. 3

Die Richtlinie ist gem. Art. 288 S. 4 AEUV ein Rechtsakt der EU, der für die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlässt. Im Gegensatz zur Verordnung (Art. 288 S. 2 und 3 AEUV) setzt die Richtlinie grundsätzlich noch kein verbindliches, unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht. Sie bedarf vielmehr der Umsetzung in nationales Recht, die in Deutschland durch Gesetze und Rechtsverordnungen erfolgt.

 

Rz. 4

In Ausnahmefällen kann eine Richtlinie aber auch unmittelbare Wirkung entfalten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind u...

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