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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 17 Entnahme ... / 1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 1

Die Überschrift "Entnahme aus Hauptbehältern" greift, dies sei vorangestellt, zu kurz. Im Kern geht es um eine Steuerentstehung in Bezug auf Energieerzeugnisse, die zuvor steuerfrei aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet verbracht wurden. Die Bestimmung wurde bereits bei Einführung des EnergieStG geschaffen (vgl. BT-Drs. 16/1172, 37). Sie erfasst neben Kraftstoffen in Hauptbehältern (insbes. i. S. d. § 41 EnergieStV) auch Heizstoffe in Vorratsbehältern, und neben der Entnahme, also der körperlichen Entfernung aus Haupt- oder Vorratsbehältern, auch die stationäre Nutzung von Wasserfahrzeugen.

 

Rz. 2

Sofern ein Fall des § 17 EnergieStG gegeben ist, werden häufig auch die Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 Nr. 5 EnergieStG vorliegen, denn die betreffenden Energieerzeugnisse werden – ohne dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 18b Abs. 2 EnergieStG erfüllt wären – ggf. zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet. § 17 EnergieStG geht hier jedoch als Spezialregelung vor (vgl. BFH v. 6.9.2007, VII B 296/06, BFH/NV 2008, 115).

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