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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 16 Verbring ... / 3 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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Rz. 20

Für Energieerzeugnisse, die nach § 16 Abs. 1 S. 2 EnergieStG nicht steuerfrei sind, sowie für Energieerzeugnisse, die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht gem. § 16 Abs. 2 EnergieStG mit dem Verbringen in das deutsche Steuergebiet die Steuer. Das – übliche – Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Steuerentstehung und Steuerbefreiung wird hier umgekehrt: Im Regelfall kommt die Steuerbefreiung zum Tragen, nur im Ausnahmefall entsteht die Steuer.

 

Rz. 21

Die Steuerentstehung kommt zunächst für flüssige Heizstoffe und Kraftstoffe in Betracht, für die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 1 S. 2 EnergieStG nicht erfüllt sind (beispielsweise Kraftstoffe in Reservebehältern, die 20 l überschreiten). Hier soll schon aufgrund der Warenart bzw. -menge die Steuerbefreiung nicht greifen. Des Weiteren entsteht die Steuer, wenn Energieerzeugnisse auf Rechnung der betreffenden Privatperson befördert werden, denn hier wird das Erfordernis der "Selbstbeförderung" verletzt (vgl. Rz. 13f. sowie Middendorp, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 16 EnergieStG Rz. 15).

 

Rz. 22

Steuerschuldner ist die jeweilige Privatperson (vgl. Middendorp, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 16 EnergieStG Rz. 15). Dies gilt auch, wenn sie die betreffenden Energieerzeugnisse nicht selbst transportiert, sondern wenn sie auf ihre Rechnung transportiert werden.

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