Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 1 EnergieStG enthält für das gesamte Energiesteuerrecht wichtige Begriffsbestimmungen. Zunächst wird mit dem Steuergebiet der räumliche Geltungsbereich des EnergieStG festgelegt. Daneben wird aber auch – durch die Definition der Steuergegenstände – bestimmt, welche Produkte überhaupt der Energiesteuer unterworfen sind.

2 Steuergebiet

 

Rz. 2

Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EnergieStG unterliegen Energieerzeugnisse im Steuergebiet der Energiesteuer. Die Definition des – nationalen – Steuergebiets legt also den räumlichen Geltungsbereich des Energiesteuergesetzes fest (vgl. Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, 82; Jansen, in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, 44). Das EU-Verbrauchsteuergebiet ist in § 1a Nr. 4 EnergieStG definiert (vgl. § 1a EnergieStG Rz. 14ff.).

 

Rz. 3

Das Steuergebiet umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EnergieStG grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsrechtlich setzt sich das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Bundesgebiet, aus der Gesamtheit der Staatsgebiete der 16 Bundesländer zusammen (Präambel des Grundgesetzes). Damit entspricht das Steuergebiet im Wesentlichen dem Geltungsbereich des Grundgesetzes. Zum Staatsgebiet – und damit zum Steuergebiet – zählt auch das Küstenmeer innerhalb der 12-Seemeilen-Zone (Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19.10.1994, BGBl I 1994, 3428).

 

Rz. 4

Die Freizonen (Art. 243 UZK) gehören ebenfalls zum Steuergebiet (vgl. Alexander, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 1 EnergieStG Rz. 7). In Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Unionswaren gelten – unter Berücksichtigung der besonderen zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen z. T. aber vereinfachende Sonderregelungen. Für Energieerzeugnisse mit dem zollre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Energiesteuern Kommentar Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren