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Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert
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Leitsatz

Bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern werden intern die Aufgaben auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt gleichwohl vor, wenn jeder Gesellschafter über die persönlichen Berufsqualifikationen verfügt und eine freiberufliche Tätigkeit - wenngleich auch in einem nur sehr geringen Maße - tatsächlich ausübt.

Grundsätzliches

In der Beratungspraxis kommt der Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit u.a. wegen der eventuellen Gewerbesteuerpflicht eine große Bedeutung zu.

Gewerbliche Einkünfte werden nur dann erzielt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen folgenden freiberuflichen Tätigkeiten:

Fallgruppe 1 (bestimmte Berufsausübung): Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Fallgruppe 2 (Katalogberufe): Die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen.

Fallgruppe 3 (ähnliche Berufe): Die selbständige Berufstätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe.

Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedie...

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