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Förderung bei alleiniger Nutzung einer Wohnung im Zwei- oder Mehrfamilienhaus durch Miteigentümer

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

  1. Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.
  2. Die Anweisung in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10.2.1998 (IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl I 1998, S. 190), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.
  3. Die Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verwehrt.
 

Sachverhalt

S erwarb 1998 einen 6/10 Miteigentumsanteil an einem als Einfamilienhaus eingestuften Hausgrundstück. Den restlichen 4/10 Anteil erwarb F. In dem Haus befinden sich zwei abgeschlossene Wohnungen. Die Käufer vereinbarten, dass S das Erdgeschoss, F das Dachgeschoss unter Ausschluss des anderen Käufers nutzen sollte. S bewohnt die Erdgeschosswohnung, die Dachgeschosswohnung hat er von F als Büro gemietet. Das Finanzamt setzte die Eigenheimzulage für S entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Höhe von 60 % von 2500 DM fest. S berief sich dagegen auf Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10.2.1998[1]. Danach kann der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen, soweit der Wert der betreffenden Wohnung den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt.

 

Entscheidung

Auch nach Ansicht des BFH steht der Fördergrund...

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