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Erwerbsaufwendungen bei Haftung für Steuerhinterziehung

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu Erwerbsaufwendungen führen.

 

Sachverhalt

Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Großhandels-GmbH bezog im Streitjahr 1992 beträchtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ca. 430000 DM) und Kapitalvermögen (ca. 1718000 DM). Die Steuerfahndung ermittelte, dass er verschiedenen Kunden sog. Barverkaufsrechnungen ausgestellt hatte, die entgegen § 144 Abs. 3 Nr. 2 AO weder deren Anschrift, noch deren Firma auswiesen, was den Abnehmern Schwarzgelderlöse ermöglichte. Daher wurde der Geschäftsführer wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und für Steuerschulden verschiedener Kunden gem. § 71 AO in Haftung genommen. Den hierauf im Streitjahr gezahlten Gesamtbetrag (569508 DM) machte er vergeblich als Werbungskosten geltend. Die hiergegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Dagegen gab ihm der BFH dem Grunde nach Recht, verwies die Sache aber an das FG zurück, um festzustellen, ob die Zahlungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und/oder aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

 

Entscheidung

Werbungskosten können auch unfreiwillige Ausgaben sein, wenn ein Veranlassungszusammenhang zu den Erwerbseinnahmen besteht. Dabei sind Aufwendungen nicht bereits deswegen gemäß § 12 Nr. 1 EStG der privaten Lebensführung zuzuordnen, weil das Verhalten, das sie ausgelöst hat, moralisch zu missbilligen oder strafbar ist. Dies gilt jedenfalls, solange die Handlungen noch im Rahmen beruflicher Aufgabenerfüllung liegen und die Erwerbstätigkeit nicht bloß die Gelegenheit bietet, eine Straftat zu begehen, wie das beispielsweise der Fall ist, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber be...

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