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Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

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Leitsatz (amtlich)

Zinserträge werden auch dann nicht von der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasst, wenn sie aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren und wenn diese Anlage vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen tilgen zu können.

 

Sachverhalt

Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes und der Gebäude sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Neben den daraus erzielten Mieten bezieht die Klägerin Zinserträge aus der Anlage der Mieten in Wertpapieren und als Termingeld. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für 1991 nahm die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Dabei kürzte sie den Gewerbeertrag sowohl um die Mieten als auch um die Erträge aus der verzinslichen Anlage ihres Geldvermögens. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die in Rede stehenden Zinserträge fallen nicht unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie wurden im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens erwirtschaftet. Der Umstand, dass - so die Klägerin - "die Verwaltung der angelegten Beträge … ausschließlich auf die Bedürfnisse der Grundbesitzverwaltung ausgerichtet ist", ändert daran nichts. Die Klägerin erzielt hierdurch keine Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und damit aus der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Diese Vorschrift stellt insoweit in ihren Regelungsvoraussetzungen allein darauf ab, dass Kapitaleinkünfte neben der eigentlichen Grundstücksverwaltung und -nutzung als de...

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