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Ermittlung eines Betriebsaufgabegewinns anhand späterer Grundstücksverkäufe

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

  1. Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen – längstens drei Monate – zurückliegenden Zeitpunkt zulässt (nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind (Bestätigung des Urteils vom 27.2.1985, I R 235/80, BStBl II 1985, S. 456).
  2. Im Fall einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim Finanzamt als vollzogen.
 

Sachverhalt

Die Erbin eines 3,38 ha großen Landwirtschaftsbetriebs teilte dem Finanzamt mit, sie habe den Betrieb mit Wirkung zum 1.10.1996 aufgegeben. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte sie einen Aufgabegewinn von 198923 DM. Nach dem beigefügten Gutachten des Gutachterausschusses waren Teilflächen eines insgesamt 28233 qm großen Grundstücks als landwirtschaftliche Nutzflächen mit teils 12 DM/qm, teils 6 DM/qm zu bewerten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer danach vorbehaltlos und nur wegen bestimmter verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen vorläufig fest. Nachdem bei einer Betriebsprüfung festgestellt worden war, dass der überwiegende Teil des Betriebs durch Vertrag vom 1.7.1997 an die Gemeinde Y für 870000 DM verkauft worden war – die entsprechende Veräußerungsmitteilung des beurkundenden Notars befindet sich in der Einkommensteuerakte –, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung dieses Veräußerungsgewinns. Der Einspruch blieb überwiegend erfolglos. D...

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