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Ermittlung der übernommenen Pflegekosten für Steuerbefreiung von Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen (zu § 4 Nr. 16 UStG)

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Leitsatz

Bei einem Kurzzeitpflegeheim gehören zu den "Pflegekosten" i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG nicht nur die pflegebedingten Aufwendungen, sondern auch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (wie Abschn. 99a Abs. 5 Satz 1 UStR 2000).

 

Konsequenzen für die Praxis

Streitig war die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines sog. Kurzzeitpflegeheims nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG (Streitjahr 1997). Es nahm Pflegebedürftige für kurze Zeiträume (meistens für 4 Wochen) stationär auf und versorgte sie pflegerisch. Den Pflegebedürftigen wurde i. d. Regel ein "Pflegesatz" von 100 DM/Tag in Rechnung gestellt, der sowohl die Kosten für Betreuung und Grundpflege als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung umfasste. Befreiungsvoraussetzung ist, dass "die Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind." Die umsatzsteuerliche Begünstigung soll damit – wohl sinnvoll – auf Einrichtungen begrenzt werden, deren "Kundenkreis" weitgehend dem Sozialhilfebereich zugehört und nicht den Aufwand für "komfortable" Einrichtungen tragen kann. Zu beachten ist somit, dass die Pflegekosten i. S. des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG die pflegebedingten Aufwendungen und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung umfassen. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfasst Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise vollstationär (ganztägig) – Kurzzeitpflegeeinrichtungen – oder teilstationär (tagsüber oder nachts) – Tages- und Nachteinrichtungen – untergebracht und gepflegt werden (Abschn. 99a Abs. 1 Satz 3 UStR 2000).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.2.2004, V R 2/03, BFH/NV 2004 S. 1047.

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