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Erledigung der Aufrechnung des Finanzamts im Insolvenzverfahren mit einer Forderung aus einer Umsatzsteuerberichtigung durch Steuerberechnung gem. § 16 UStG (zu § 17 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Der Fall gehört ebenfalls zur bereits im voranstehenden Fall angesprochenen Rechtsprechungsänderung des VII. Senats.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH und Co. KG (Schuld­nerin) am 1.7.2006 machte der Insolvenzverwalter für die Voranmeldungszeiträume bis zur Insolvenzeröffnung (April – Juni) Vorsteuerüberhänge geltend:

Das Finanzamt kam zum Ergebnis, dass bei der Schuldnerin die Vorsteuerbeträge (anteilig) zu berichtigen seien, soweit sie auf im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht bezahlten Verbindlichkeiten beruhten. Es rechnete gegen die Vergütungsansprüche der Schuldnerin mit diesem Berichtigungsbetrag ("Vorsteuerberichtigungsanspruch") auf und erließ einen Abrechnungsbescheid (Gegenstand des Verfahrens), als der Verwalter sich auf das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berief.

Nach der Entscheidung des FG, dass die Erstattungsansprüche April, Mai und Juni 2006 nicht durch Aufrechnung erloschen seien, machte das Finanzamt mit der Revision geltend, dass spätestens bei der Voranmeldung Juni 2006 eine Berichtigung der angemeldeten Vorsteuern April – Juni wegen Uneinbringlichkeit der Entgelte hätte vorgenommen und der entsprechende Betrag gem. § 16 UStG verrechnet werden müssen. Dabei wäre ein etwaiges Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 InsO nicht zu beachten gewesen.

Die Revision hatte Erfolg. Der VII. Senat entschied unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung[1] – im Anschluss an die Grundsätze des V. Senats –, dass sich der Streit um einen Abrechnungsbescheid über die Verrechnung der Umsatzsteuerforderung (des Finanzamts) gegen die Umsatzsteuervergütungsansprüche April – Juni (der Schuldnerin) erledigt hat, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende Rumpfsteuerjahr gem. § 16 UStG berechnet werden kan...

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