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Erhaltungskosten: Umlagebeschluss

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln. Es ist zulässig, einen solchen Beschluss noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG ist zudem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer (etwa im Rahmen einer Notgeschäftsführung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag) vorgenommen worden ist.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 4

 

Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen entgegen eines Antrags von Wohnungseigentümer K bestandskräftig, dass Kosten für den Austausch von Türen durch K nicht von allen Wohnungseigentümern getragen werden sollen. Später verlangt K dennoch, man solle ihm für einen Austausch seiner Wohnungseingangstür die Kosten erstatten. Ohne Erfolg!

 

Die Entscheidung

Das Landgericht (LG) ist der Ansicht, die Wohnungseigentümer hätten mit dem Beschluss, keine Kosten zu erstatten, eine auf § 16 Abs. 4 WEG beruhende Kostenregelung getroffen, die, da der Beschluss unangefochten geblieben sei, rechtlich verbindlich sei.

 

Kommentar

  1. § 16 Abs. 4 WEG ermögliche es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln. Es sei auch zulässig, einen solchen Beschluss noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen (Hinweis auf Becker in Bärmann, 14. Auflage, § 16 Rn. 146). Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG sei zudem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer (etwa im Rahmen eine...

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