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Eingangsleistungen ohne Ausgangsleistungen (Verwendungsleistungen) ergeben keine unternehmerische Tätigkeit (zu § 2 Abs. 1 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen – vorzugsweise hoheitlichen – Tätigkeit zu unterscheiden.
  2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie – auf privatrechtlicher Grundlage – im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt.
  3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt.
  4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
 

Konsequenzen für die Praxis

Unabhängig von der Rechtsform der Bundesanstalt als Anstalt öffentlichen Rechts beruht das Urteil auf den allgemeinen Voraussetzungen für sog. "unternehmerische" Tätigkeit. Auf eine Abgrenzung von hoheitlicher Tätigkeit (hier ähnlich gesundheitspolizeilicher Tätigkeit) zu unternehmerischer/wirtschaftlicher Tätigkeit kam es nicht an, weil auch Letztere fehlte. Sie verlangt gem. § 2 Abs. 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 UStG die selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Letzteres wird durch Ausführung von Leistungen gegen Entgelt erreicht. So ist z.B. auch eine Holdinggesellschaft nicht unternehmerisch tätig, soweit sie an ihre Beteiligungsgesellschaften etwa Geschäftsführungsleistungen ohne Entgelt erbringt.

Der BFH hatte offen gelassen, ob der Vorsteuerabzug daran scheitert, dass die abgerechnete Abgabe der Schweine an ...

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