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Einbeziehen auch des Sockelbetrags des Elterngelds

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Insbesondere steuerfreie Lohnersatzleistungen führen im Rahmen des Progessionsvorbehalts dazu, dass etwaige steuerpflichtige Einkünfte desselben Jahres mit höheren Steuersätzen belastet werden. In die Aufzählung der anzusetzenden Einnahmen hat der Gesetzgeber auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz aufgenommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der BFH erklärt diese Regelung auch insoweit für verfassungsrechtlich unbedenklich, als der Sockelbetrag von 300 EUR monatlich betroffen ist, obwohl dieser Betrag unabhängig von dem früheren Einkommen des Steuerpflichtigen geleistet wird.

 

Sachverhalt

Die Eltern hatten geltend gemacht, der Sockelbetrag des Elterngeldes dürfe als reine Sozialleistung nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Der BFH hielt die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht für stichhaltig. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Kinderbetreuung entgangene Einkünfte teilweise auszugleichen, spreche für eine einheitliche Qualifizierung als Einkünfteersatz. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob auch reine Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürften.

 

Hinweis

Die vom BFH angeführten Argumente vermögen nicht restlos zu überzeugen. Da der Sockelbetrag unabhängig von dem früheren Einkommen gezahlt wird, er also keine wegfallenden Einkünfte ersetzt, kann man ihn nicht als Einkünfteersatz ansehen. Fraglich bleibt, ob der Gesetzgeber auch reine Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt einbeziehen darf und ob er dabei sämtliche Sozialleistungen einheitlich behandeln muss. Im Augenblick ist nicht bekannt, ob wegen der Behandlung des Sockelbetrags das BVerfG angerufen wird. Zu empfehlen ist, vorsorglich gegen alle einschlägigen Bescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu be...

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