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Eigenverbrauch durch unentgeltliche Lieferung eines Grundstücks an Angehörigen

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Leitsätze (amtlich)

  1. Ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, verwirklicht dadurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1993).
  2. An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich - bis zum Inkrafttreten des § 1 Abs. 1aUStG 1993 am 1. Januar 1994 - auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte.
  3. Eine Lieferung eines Gegenstandes (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus. Die Verfügungsmacht an einem Mietwohngrundstück ist mangels Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses aufgrund seines Eigentums wie bislang für Vermietungsumsätze verwendet.
  4. Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietwohngrundstücks. Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegt keine Entnahme und keine durch sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse i.S. des § 15a UStG 1993 vor.
 

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete in den Jahren 1988 und 1989 auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude für einen Autoteilezubehörmarkt. Seit März 1989 vermietete sie das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung angefallenen Vorsteuerbeträge betrugen 89 267 DM (1988) und 47 399 DM (1989); sie wurden bei den USt-Veranlagungen für diese Jahre berücksichtigt. Aufgrund eines Schenkungsvertrages übertrug die Klägerin im Jahr 1993 das Grundstück samt aufstehendem Gebäude auf ihren Sohn. Wegen dieses Sachverhalts berichtigte das Finanzamt im Rahmen der USt-Veranlagung der Klägerin für das Jahr 1993 den Vorsteuerabzug für das Gebäude unter Hinweis auf § 15aUStG 1993. ...

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