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Drohverlustrückstellung bzw. Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten hinsichtlich des Gesamtverlusts

Joachim Moritz
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Leitsatz

Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, führte Baumaßnahmen auf Basis von Werklieferungs- und Werkleistungsverträgen aus. In ihren Bilanzen für die Streitjahre 1997 und 1998 wies sie Rückstellungen für drohende Verluste aus unfertigen Bauaufträgen aus. Das Finanzamt berücksichtigte Verluste dagegen nur im Rahmen einer Teilwertabschreibung nach den Grundsätzen über die verlustfreie Bewertung und zwar bezogen auf die am Bilanzstichtag tatsächlich ausgeführten teilfertigen Arbeiten. Die auf die Herstellungskosten der Folgejahre entfallenden Teilwertabschreibungen wurden nicht anerkannt. Dies führte zu einer gewinnwirksamen Teilauflösung der Rückstellungen. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde abgewiesen.

 

Entscheidung

Da das FG zu Unrecht angenommen hat, die KG könne nur Teilwertabschreibungen auf teilfertige Bauten geltend machen, hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Bei der Bilanzierung "schwebender Geschäfte", um die es hier geht, ist die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, verboten[1]. Dieses Verbot hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten als Wirtschaftgüter des Umlaufvermögens ausgeschlossen ist. Der BFH hat diese Frage noch nicht entschieden, ist bisher aber davon ausgegangen, dass...

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