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Doppelbelastung mit deutscher und spanischer ErbSt

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer gegen europäisches Recht verstößt.

 

Sachverhalt

A lebte in Deutschland. Neben inländischem Vermögen gehörte zu ihrem Nachlass auch ein Guthaben bei einer spanischen Bank. Dafür wurde von den spanischen Finanzbehörden Erbschaftsteuer festgesetzt. Das deutsche Finanzamt verweigerte den Abzug der spanischen Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit und lehnte den Antrag ab, die spanische Steuer auf die niedrigere deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.

Der BFH befand, dass nach deutschem Recht die Forderung gegen die ausländische Bank kein Auslandsvermögen i. S. des § 21 ErbStG darstellt. Damit ist eine Anrechnung der vom anderen Staat auf das dortige Bankguthaben erhobenen Erbschaftsteuer ausgeschlossen (gegenständliche Beschränkung). Deshalb ist die Entscheidung des Finanzamts grundsätzlich zutreffend. Dies führt allerdings zu einer doppelten Belastung dieses Bankguthabens mit Erbschaftsteuer, da mit Spanien dazu keine Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung (DBA) getroffen worden sind.

Da es sich um ein Bankguthaben in einem Mitgliedstaat der EU handelt, hat der BFH die Frage aufgeworfen, ob diese Doppelbelastung mit europäischem Recht, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, vereinbar ist. Zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage hat der BFH den EuGH angerufen.

 

Hinweis

Bereits seit einiger Zeit ist es üblich, dass ertragsteuerliche Bestimmungen verstärkt auch auf ihre europarechtliche Tauglichkeit geprüft werden. Erfreulicherweise ist davon jetzt auch eine Bestimmung aus dem Erbschaftsteuerrecht betroffen, die zudem zu einer echten steuerlichen Doppelbelastung führen kann, soweit die Anrechnung der spanischen Er...

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