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Dienstzimmer des Schulleiters kein anderer Arbeitsplatz

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2400 DM (jetzt: 1250 EUR) regelmäßig zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Der Schulleiter eines Gymnasiums, dem ein Dienstzimmer von ca. 30–40 qm zur Verfügung stand, hatte eine Unterrichtsverpflichtung von 8 Wochenstunden. Er machte von 4287 DM an Aufwendungen für sein ca. 13 qm großes häusliches Arbeitszimmers 2400 DM als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Revision hob der BFH das angefochtene Urteil auf und ließ 2400 DM zum Abzug zu.

 

Entscheidung

Der BFH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer an, wonach einem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz nur dann zur Verfügung steht, wenn er einen vorhandenen Büroplatz für alle übertragenen Arbeiten im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Eine solche Nutzbarkeit verneint der BFH hier. Das Dienstzimmer stehe regelmäßig nur für die Verwaltungs-, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht seien unterschiedliche Aufgaben einer Erwerbstätigkeit. Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherren knüpfe an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an.

Der BFH hatte in den beiden vorausgegangenen Schulleiterfällen[1] noch eine Einzelfallprüfung des FG mit der Feststellung gefordert, ob der büromäßige Arbeitsplatz nach Größe, Zugang, Nutzung durch Dritte usw. für die konkret zu erledigenden Aufgaben geeignet ist. Hiervon rückt der BFH nunmehr ab...

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