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Bücher eines Lehrers als Arbeitsmittel

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

  1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.
  2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.
 

Sachverhalt

Realschullehrer K gehörte der "American Anthropological Association" an und unterrichtete Deutsch, Geschichte, Sozialkunde sowie Ethik.

Er machte folgende Werbungskosten geltend: 1.536 EUR für 37 Bücher, 210 EUR für vier Zeitschriftenabonnements sowie Aufbewahrungsboxen, außerdem 405 EUR für Bürobedarf, Fernleihe, Kopien und Binden.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Zeitschrift "Sozialismus" und eine Box, darüber hinaus nur 50 % der restlichen Kosten. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Im zweiten Rechtsgang hat das FG jedes einzelne Buch anhand der beabsichtigten tatsächlichen Verwendung zu untersuchen, ob es der allgemeinen Lebensführung oder dem beruflichen Bereich zuzuordnen bzw. als gemischt genutzter Gegenstand einzustufen ist.

Werbungskosten sind alle berufli...

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