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Betrieb einer Sport- und Freizeithalle durch eine Gemeinde

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, ist sie als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für den Schulsport.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall verweigerte das Finanzamt einer Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle, da die Hallennutzung für den Sportunterricht der Gemeinde sowie einer Nachbargemeinde (gegen Entgelt) hoheitlich erfolgt sei. Auch die entgeltliche Überlassung an andere private Nutzer und Vereine sei nichtunternehmerisch, da diese sich aus der Gesamtbetätigung der Gemeinde nicht heraushebe. Auch sei die Gemeinde nicht zu privaten Anbietern in Wettbewerb getreten.

Dagegen bejahte der BFH die Umsatzsteuerpflicht und den Vorsteuerabzug der Tätigkeiten. Nachhaltige auf zivilrechtlicher Grundlage ausgeführte entgeltliche Leistungen der öffentliche Hand unterliegen stets der Umsatzsteuer. Bei Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (im Wettbewerb zu Privaten) reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Insoweit muss also kein "erheblicher" oder "außergewöhnlicher" Wettbewerb gegeben sein. Ausreichend ist auch ein "potenzieller" Wettbewerb, auch wenn auf dem lokalen Markt tatsächlich kein Wettbewerb besteht. Dagegen erhält die Gemeinde für die nichtwirtschaftliche Hallennutzung für den eigenen Schulsport von vornherein anteilig keinen Vorsteuerabzug (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 10.11.2011, V R 41/10.

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