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Besorgen einer "sonstigen Leistung" i.S. von § 3 Abs. 11 UStG

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Leitsätze (amtlich)

  1. Besorgen einer sonstigen Leistung i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf"; gegen Abschn. 32 Abs. 1 Satz 1 UStR).
  2. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht § 3 Abs. 11 UStG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG.
  3. Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgten Leistungen geltenden Befreiungsvorschriften (hier: § 4 Nr. 8 Buchst. a oder Buchst. d UStG) auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erzielte in den Streitjahren 1992 bis 1995 Provisionseinnahmen durch die Anlage von Geldern ausländischer Geldgeber bei inländischen Banken. Die Klägerin legte die ihr von den ausländischen Firmen zur Verfügung gestellten Geldbeträge im eigenen Namen bei inländischen Banken als Termingelder an. Für jeden Auftraggeber wurde ein eigenes Konto angelegt. Die Klägerin erhielt von den ausländischen Treugebern ein Entgelt in Höhe einer Zinsmarge. Dem lagen Treuhandverträge zugrunde, die die Klägerin mit den Geldgebern abgeschlossen hatte. Danach sollte die Klägerin nach außen - im Verhältnis zu den inländischen Banken - als Treuhänderin wie eine Eigentümerin des Treuguts auftreten und im Innenverhältnis das Treugut im Interesse der Treugeber verwalten. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten als treuhänderische Kontoinhaberin nach den Anweisungen der Treugeber auszuüben. Sie war ferner gegenüber den Treugebern zur Rechnungslegung ...

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