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Beschluss: Bestimmtheit

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Vergemeinschaften Wohnungseigentümer Mängelansprüche, muss klar sein, um welche Mängelansprüche es sich handelt und wer in Anspruch genommen werden soll.

 

Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Das Problem

  1. B kauft 2 Wohnungseigentumsrechte von der I GmbH, die zuvor ein Gebäude in Wohnungseigentum umgewandelt hatte. In den Kaufverträgen ist vereinbart, dass die I GmbH das Dach des Gebäudes neu eindeckt sowie Schäden an den Be- und Entwässerungsleitungen der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss auf eigene Kosten beseitigt. In der Teilungserklärung heißt es "flankierend" unter anderem, dass alle Wohnungseigentümer den erforderlichen Um- und Ausbauarbeiten zustimmen. Da das Dach nicht eingedeckt noch die Schäden an den Be- und Entwässerungsleitungen beseitigt werden, will Wohnungseigentümer B gegen die I GmbH vorgehen.
  2. Die Wohnungseigentümer beschließen vor diesem Hintergrund wie folgt:

    "Zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums werden rechtliche Schritte gegen den Bauträger eingeleitet. Gegen den Verkäufer soll gerichtlich vorgegangen werden."

  3. Wohnungseigentümer K ist der Auffassung, dass dieser Beschluss rechtswidrig ist. Einerseits hätte B's Vertreter nicht an der Versammlung teilnehmen dürfen. Andererseits sei der Beschluss völlig unbestimmt und aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen auch deshalb materiell unwirksam, weil B Gewährleistungsansprüche bzw. weitergehende Ansprüche aufgrund der Kaufverträge zustünden.
 

Die Entscheidung

  1. Die Klage hat Erfolg! Ob B's Vertreter an der Versammlung teilnehmen durfte, könne offen bleiben. Insofern hätte der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden müssen. Prinzipiell seien Versammlungen nicht öffentlich. Ob hier einer der wenigen Ausnahmefälle vorlag, bedürfe aber keiner weiteren Entscheidung, da der Beschluss bereits aus anderen ...

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