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Beschluss: Bestimmtheit

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Weil ein Beschluss nach § 10 Abs. 4 WEG auch gegen Sondernachfolger gilt, ist er nur dann rechtlich beachtlich, wenn sein Inhalt bestimmt und klar sei.

Ob ein Beschluss wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder mangelnder Klarheit nichtig oder nur anfechtbar ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es ist danach zu differenzieren, ob der inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Beschluss einen erkennbaren, ggf. unvollständigen Inhalt hat oder ob dieser in sich widersprüchlich bzw. vollkommen nichtssagend ist.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf der Fläche "südlich hinter den beiden westlichen Carports" keine weiteren Gegenstände abgestellt werden dürfen und dass diese Fläche nicht bebaut oder bepflanzt werden darf. Hintergrund ist, dass die Fläche von K in die Gartengestaltung seines Sondernutzungsrechts so einbezogen wurde, dass ein Gebrauch der anderen Wohnungseigentümer zurzeit faktisch ausgeschlossen ist.
  2. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er hält ihn nicht bestimmt genug. Ferner meint er, man hätte regeln müsse, was gelte, wenn ein Wohnungseigentümer auf der Fläche etwas abstelle.
 

Die Entscheidung

Nach Ansicht der Kammer ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

Grundsätze zur Bestimmtheit

  1. Weil ein Beschluss nach § 10 Abs. 4 WEG auch gegen Sondernachfolger gelte, seien Beschlüsse nur dann rechtlich beachtlich, wenn ihr Inhalt bestimmt und klar sei. Ob ein Beschluss wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder mangelnder Klarheit nichtig oder nur anfechtbar sei, lasse sich pauschal nicht beantworten. Es sei danach zu differenzieren, ob der inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Beschluss einen erkennbaren, ggf. unvollständigen Inhalt habe oder ob dieser in sich widersprüchlich bzw. vollkommen nichtssagend...

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