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Berufung: Gegen wen muss sie sich richten?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Berufung muss sich gegen sämtliche beklagten Wohnungseigentümer richten.

 

Normenkette

WEG § 46 Abs. 1

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K geht mit einer Anfechtungsklage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N gemäß der beigefügten Eigentümerliste" vor. Der Klage ist eine Eigentümerliste beigefügt, auf der sich 2 Namen finden, die keine (werdenden) Wohnungseigentümer sind. Später korrigiert K diese Eigentümerliste. In der Überschrift der neuen Eigentümerliste wird darauf hingewiesen, die Bauträgerin sei noch Eigentümerin aller Wohnungseigentumsrechte. Für die Wohnungen Nummer 1 bis 7 werden als Erwerber neben K jetzt die anderen Beklagten aufgeführt.
  2. K ist der Meinung, bei der Versammlung, in der die angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden, hätten unberechtigte Personen teilgenommen und abgestimmt, nämlich mehrere "Nicht-Wohnungseigentümer". Das Amtsgericht (AG) gibt der Klage teilweise statt. Die Beklagten werden im Urteilsrubrum mit der Sammelbezeichnung "die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N" – ohne Bezugnahme oder Beifügung einer Eigentümerliste – bezeichnet.
  3. K legt gegen das Urteil Berufung"gegen die übrigen werdenden Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N" ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) erklärt K ausdrücklich, die Berufung richte sich gegen die Personen, die in der ursprünglichen Eigentümerliste stünden, mit Ausnahme der Bauträgerin.
 

Die Entscheidung

Die Berufung ist nach Ansicht des LG unzulässig. Denn sie richte sich nur gegen einen Teil der Miteigentümer.

  1. Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei sei unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt worden sei (Hin...

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