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Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Herabsetzung des vereinbarten Entgelts setzt tatsächliche Rückzahlung voraus (zu § 17 UStG)

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

  1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung kann nicht i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 "rückgängig gemacht" werden.
 

Konsequenzen für die Praxis

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, ist für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist, die Bemessungsgrundlage zu korrigieren (§ 17 Abs. 1 S. 3 UStG,Bemessungsgrundlage/Änderung). Die Vorschrift soll den Grundsatz verwirklichen, dass die Umsatzbesteuerung auch bei der Sollbesteuerung, die davon ausgeht, dass Leistungsempfänger die Forderung des Leistenden befriedigen und damit das betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und USt-Schuld hergestellt wird, (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinbarten Gegenleistung beschränkt sein muss. Hat der leistende Unternehmer das Entgelt aber einmal insgesamt vereinnahmt, bleibt für eine Sollbesteuerung kein Raum. Die Bemessungsgrundlage kann in diesem Fall nicht mehr durch (bloße) Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts geändert werden. Erst im Besteuerungszeitraum, in dem das Entgelt tatsächlich zurückbezahlt ist, ist die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zu berücksichtigen.

Nach der früheren Rechtsprechung des V. und des XI. Senats des BFH konnte bereits durch eine (wirksame und ernsthafte) Vereinbarung über die Herabsetzung z.B. eines Kaufpreises im Besteuerungszeitraum der V...

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