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Bemessung des geldwerten Vorteils einer von einem Dritten überlassenen Luxuswohnung

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

  1. Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist.
  2. Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu.
  3. Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der Sachbezugsverordnung in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen.
 

Sachverhalt

Eine leitende Angestellte war im Streitjahr 1990 bei der A-OHG beschäftigt, an der B und seine Kinder jeweils hälftig beteiligt waren. Ihnen gehörte auch eine GbR. Auf einem im Übrigen von der GbR an die OHG vermieteten Grundstück befand sich eine ca. 180 qm große Wohnung, die nebst Dachterrasse, Sauna und Kfz-Stellplatz von der Angestellten aufgrund eines 1983 von der GbR eingeräumten Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB genutzt wurde, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert war. Außer im Fall des Todes sollte das Wohnungsrecht erlöschen, wenn die Angestellte zu Lebzeiten des B für ein Konkurrenzunternehmen tätig würde oder sich an einem solchen beteiligte. Ferner war vereinbart, dass die Ausübung des Wohnungsrechts erst nach der Pensionierung der Angestellten unentgeltlich sei. Die OHG unterwarf den Nutzungswert der Wohnung nebst Heizung, Strom, Wasser, Wohnungsreinigung durch das Hausmeisterehepaar und unentgeltlicher Verpflegung durch den Arbeitgeber – so die Feststellungen des FG – mit dem Jahressachbezugswert...

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