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Begründung einer Kirchenzugehörigkeit

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

  1. Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt (Konversion).
  2. An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.
 

Sachverhalt

Die in Rumänien geborene und rumänisch-orthodox getaufte R zog im Jahr 1978 nach Deutschland. Bei der Meldebehörde bezeichnete sie sich als katholisch. R gab in den Steuererklärungen für die Folgejahre ihre Religionszugehörigkeit mit "rk" an und zahlte bis 1999 katholische Kirchensteuer. Gegen den Kirchensteuerbescheid 2000 legte R mit der Begründung Einspruch ein, sie sei nicht katholisch; die Angaben bei den Behörden seien irrtümlich erfolgt. Das Kirchensteueramt folgte dem nicht und verwies u.a. darauf, R habe ihren Sohn 1984 katholisch taufen lassen. Dabei habe sie auf die Frage des Priesters: "Glaubst Du an die heilige katholische Kirche?", geantwortet: "Ich glaube". Spätestens dadurch sei sie katholisch geworden.

 

Entscheidung

Die Bestimmung der Voraussetzungen für eine Kirchenzugehörigkeit obliegt den Kirchen selbst. Diese müssen bei ihren Regelungen hierzu allerdings beachten, dass Art. 4 GG es verbietet, Personen einseitig und ohne ihren Willen der Kirchengewalt zu unterwerfen. Die Feststellung und Auslegung der einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschriften obliegt dem FG, dessen Würdigung der BFH nur begrenzt nachprüfen kann.

Im Streitfall hat das FG die Ansicht des Kirchensteueramts bestätigt und dazu ausgeführt, nach katholischem Kirchenrecht begründe jegliche Bekenntniserklärung die Kirchenzugehörigkeit. Diese Entscheidung beruht...

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