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Bauträger: Insolvenz

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Von einer werdenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach Insolvenz und Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter bei Existenz wirksamer Erwerbsverträge und Eintragung von Auffassungsvormerkungen auszugehen. Der "freiwilligen" Besitzübergabe entspricht die Freigabe durch den Insolvenzverwalter.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6, § 27, § 46; BGB § 675; RVG § 7, § 13

 

Das Problem

  1. Bauträger T meldet Insolvenz an. Die Besteller übernehmen die Fertigstellung des Bauvorhabens. Unter ihnen befindet sich auch B, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
  2. Am 18.4.2015 findet eine "konstituierende WEG-Versammlung" statt, in der u.a. die X-GmbH zum "Verwalter" gewählt und die Fertigstellung des Objekts beschlossen wird. In der Folge finden weitere Versammlungen statt. 2 Besteller erheben jeweils Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Versammlungen vom 11.7.2015 und vom 29.7.2015. Das Amtsgericht (AG) verbindet diese Verfahren und setzt den Streitwert auf 898.130 EUR fest. Später reduziert das AG den Streitwert auf 700.000 EUR. Rechtsanwalt K fertigt in diesem Verfahren 2 Schriftsätze für Besteller B, mit denen er die Abweisung der Klage beantragt. Ein Besteller erhebt eine weitere Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Versammlung vom 26.10.2015. Das AG setzt den Streitwert auf 1 Mio. EUR fest. In diesem Verfahren bestellt sich K zum Prozessbevollmächtigten der beklagten anderen Besteller.
  3. K fordert von B für seine Tätigkeit 30.724,97 EUR. B ist der Ansicht, aus dem E-Mail-Verkehr zwischen K und dem Verwalter gehe keine wirksame Beauftragung hervor. Es sei weder eine "Vollrechtsgemeinschaft" noch eine "werdende Wohnungseigentumsgemeinschaft" entstanden. Der Anwaltsvertrag sei im Übrigen gemäß § 134 BGB nichtig, da K in den Anfechtungsklagen auf be...

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