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Aufwendungsersatz: Einholung eines Gutachtens

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Holt ein Wohnungseigentümer wegen des Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums eigenmächtig ein Gutachten ein, hat sich das Ermessen der Wohnungseigentümer für die Entscheidung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit keinen Aufwendungsersatz erstatten soll, in der Regel nicht auf "null" reduziert.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6 Satz 1, § 21 Abs. 2

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K holt wegen "Lärms" der Heizung ein TÜV-Gutachten ein. Er bezahlt dafür rund 1.500 EUR. In der Versammlung beantragt er, dass ihm die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten dafür erstattet. Dies lehnen die Wohnungseigentümer ab. Gegen diesen Negativbeschluss geht K vor. Ohne Erfolg!

 

Die Entscheidung

  1. Richte sich eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss, mit dem der Antrag eines Wohnungseigentümers, seine Aufwendungen zu erstatten, abgelehnt worden sei, sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte. So liege es nur, wenn Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet gewesen sei (Hinweis auf BGH, Urteil v. 2.10.2015, V ZR 5/15, NJW 2015 S. 3713 Rn. 13).
  2. Diese Voraussetzung sei im Fall nicht erfüllt gewesen. Ansprüche aus § 670 BGB (gegebenenfalls i.V.m. § 677, § 683 Satz 2 BGB) schieden aus. Denn die Einholung des TÜV-Gutachtens habe nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprochen. Und auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch aus §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB richtete sich nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. K habe auch nicht als Notgeschäftsführer gehandelt.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Eine Klage auf einen konkreten Beschluss hat nur dann Erfolg, wenn sich das Entschließungs- und ...

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