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Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.

 

Sachverhalt

Seit 1988 lebten die 1906 und 1907 geborenen Eltern des Klägers in einem Altenzentrum. Beide waren auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kosten des Heims bestritten die Kläger teilweise aus ihren Renteneinkünften. Soweit diese nicht ausreichten, kam der Kläger für sie auf. Die an das Heim zu zahlenden Gesamtbeträge beliefen sich in den Streitjahren (1990 bis 1992) auf 74 932 DM, 58 114 DM und 53 926 DM. Diese Beträge beinhalteten die Aufwendungen für die Unterbringung, Versorgung und Pflege. Die Kläger begehrten die Berücksichtigung dieser Beträge als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, zuzüglich ihnen entstandener Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Kleidung und eine Haftpflichtversicherung der Eltern, abzüglich deren eigener Einkünfte. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat teilt nicht die Ansicht des FG, dass die Kosten, die die Kläger für den Aufenthalt der Eltern in einem Altenpflegeheim getragen haben, in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG aufzuteilen sind. Liegt - wie im Streitfall - ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Pflegeheim vor, stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskost...

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