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Architekt erzielt mit Errichtung von schlüsselfertigen Gebäuden gewerbliche Einkünfte

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Ein Architekt, der neben seinen berufstypischen Leistungen auch die Errichtung von schlüsselfertigen Gebäuden anbietet, erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte.

 

Sachverhalt

Ein Architekt errichtete im Auftrag einer GmbH schlüsselfertige Gebäude. Nachdem er mit dem Unternehmen zunächst einen Architektenvertrag geschlossen hatten, holte er sich verschiedene Kostenvoranschläge bei Baufirmen ein und unterbreitete der GmbH daraufhin ein Pauschalangebot zur schlüsselfertigen Errichtung. Nachdem die GmbH dieses Angebot angenommen hatte, erbrachte er alle notwendigen Baumaßnahmen, einschließlich der Architektur und Statik. Ein Vertriebsrisiko trug er dabei nicht.

Der BFH stufte die Tätigkeit des Architekten vollumfänglich als gewerblich ein. Nach Auffassung der Richter erzielte der Architekt gewerbliche Einkünfte, da die Herstellung schlüsselfertiger Gebäude gegen ein Pauschalentgelt nicht mehr der typischen Berufstätigkeit eines Architekten entspreche. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine derartige Betätigung sei vielmehr mit der Tätigkeit eines Bauunternehmers vergleichbar. Allein ein Architekturstudium sei keine hinreichende Begründung zur Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Unerheblich sei zudem, dass der Architekt bei der Errichtung kein Vertriebsrisiko getragen habe.

Eine Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Elemente ließ der BFH nicht zu, da der Architekt seinem Auftraggeber den Leistungserfolg einheitlich schuldete. Beide Tätigkeiten seien derart miteinander verflochten, dass eine steuerliche Trennung nicht zulässig sei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.10.2006, XI R 10/06.

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