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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VIII. Differenzen im Rahmen der Equity-Bewertung

Prof. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael Ebeling
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Rz. 135

[Autor/Zitation]

Bilanziert ein nach der Methode der Equity-Bewertung in den Konzernabschluss einbezogenes assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen in einer fremden Währung, so treten Differenzen aus der Währungsumrechnung auch bei der Anwendung dieser Methode auf. Zwar verweist § 312 zur Equity-Bewertung anders als auf andere Vorschriften zur Vollkonsolidierung nicht auf die entsprechende Anwendung von § 308a, diese wird jedoch zweckmäßigerweise gem. DRS 25.42 empfohlen.

 

Rz. 136

[Autor/Zitation]

Die entsprechende Anwendung von § 308a kann in der Weise erfolgen, dass zunächst der der Equity-Bewertung zugrunde liegende Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens in Euro umgerechnet wird. Die Fortschreibung des Equity-Werts erfolgt dann um den in diesem umgerechneten Abschluss ausgewiesenen anteiligen Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag sowie um die anteilige Veränderung der in diesem Abschluss ausgewiesenen Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung, die gem. DRS 25.90a erfolgsneutral in diesen Posten in der Konzernbilanz einzustellen ist. Soweit dieser Posten Beträge enthält, die auf assoziierte Unternehmen oder at Equity bewertete Anteile an Gemeinschaftsunternehmen entfallen, soll dies durch einen Davon-Vermerk kenntlich gemacht werden.

 

Rz. 137

[Autor/Zitation]

Da ein eventueller Geschäfts- oder Firmenwert nicht im (umgerechneten) JA des assoziierten Unternehmens enthalten ist, jedoch in entsprechender Anwendung von DRS 23.135 dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zuzuordnen ist, ist er wie der einem vollkonsolidierten TU zuzuordnende Geschäfts- oder Firmenwert in einer Nebenrechnung in der betreffenden Fremdwährung fortzuführen und an jedem Stichtag neu in Euro umzurechnen (s. Rz. 97). Daraus ergibt...

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