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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Julian Korte
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Rz. 22

[Autor/Zitation]

Die Equity-Methode wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorform der Konsolidierung angewendet und fand auch nach der Etablierung der Konsolidierung Anwendung (vgl. Nobes, Abacus 2002, 16, 18 f.). Aufgenommen ins deutsche Recht wurde die Equity-Methode mit dem Inkrafttreten des BiRiLiG im Jahr 1986. Das BiRiLiG setzte ua. die 7. EG-Richtlinie (83/349/EWG) um, die in der Konzernrechnungslegung die Anwendung der Equity-Methode für Beteiligungen an (typisch) assoziierten Unternehmen (Art. 33 der 7. EG-Richtlinie) sowie ein Wahlrecht zur Abbildung von Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen mit der Equity-Methode vorsah (Art. 32 der 7. EG-Richtlinie) und damit gängige amerikanische, britische, französische und niederländische Praxis für alle Mitgliedsstaaten vorschrieb (vgl. Kirsch, Die Equity-Methode im Konzernabschluß, 1990, 68–119; Diggle/Nobes, Accounting and Business Research 1994, 319, 326). Vor Inkrafttreten des BiRiLiG waren Beteiligungen (an assoziierten Unternehmen) gem. AktG idF von 1965 zu Anschaffungskosten zu bilanzieren.

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

Das DRSC veröffentlichte am 3.4.2001 den DRS 8 "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss". Mit der Veröffentlichung des Nachfolgestandards DRS 26 war DRS 8 letztmalig auf GJ anzuwenden, die vor oder am 31.12.2009 begonnen haben (DRS 26.95).

 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

Nach § 312 Abs. 1 idF des BiRiLiG war die Equity-Methode sowohl nach der Buchwert- als auch nach der Kapitalanteilsmethode durchführbar. Dieses Wahlrecht wurde "im Sinne einer möglichst flexiblen Konzernrechnungslegung" (BT-Drucks. 10/4268, 116) aus Art. 33 der 7. EG-Richtlinie an die Konzernabschlüsse aufstellenden Unternehmen weitergeg...

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