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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, PublG § 8 PublG Feststellung des Jahresabschlusses

Prof. Dr. Peter Oser
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Schrifttum:

Goerdeler, Das allgemeine Informationsrecht des Kommanditisten in bezug auf den Jahresabschluß, in Goerdeler ua. (Hrsg.), Festschrift Alfred Kellermann, 1991, 77; Schäfer (Hrsg.), Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 8 PublG regelt für die nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen (§§ 1, 3 PublG) das Verfahren der Feststellung des JA, falls zur Feststellung des JA nicht die gesetzlichen Vertreter und der AR berufen sind, sondern es der Entscheidung oder der Mitwirkung einer "anderen Stelle" oder eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung bedarf. Für diesen Fall ordnet Abs. 1 die Pflicht der gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1) zur Vorlage des Jahresabschlusses an die "zuständige Stelle" bzw. die Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung an. Wird der JA im Zuge der Feststellung geändert, bestimmt Abs. 2, dass für die Änderungen dasselbe materielle Bilanzrecht wie für die Aufstellung des JA zu beachten ist. Wird der JA vor Abschluss der Nachtragsprüfung festgestellt, regelt Abs. 3 die Auswirkungen des Prüfungsurteils der Nachtragsprüfung auf den Bestand des Feststellungsbeschlusses. Abs. 4 stellt klar, dass der festgestellte JA der einzige, rechtlich verbindliche JA des Unternehmens ist.

[Autor/Zitation] Oser in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 8 PublG, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

§ 8 PublG begründet keine Pflicht zur Feststellung des JA (zum Begriff der Feststellung s. § 4 Abs. 3 PublG); er setzt diese vielmehr voraus. Ob es einer Feststellung des JA bedarf und wer für die Feststellung des JA zuständig ist, bestimmt sich nach den für die jeweilige Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen (zB § 121 HGB für eine...

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