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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, PublG § 18 PublG Verletzung der Berichtspflicht

Timo Cybucki
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Schrifttum:

Vgl. das Schrifttum zu § 332 HGB.

A. Allgemeine Erläuterung

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Ziel des § 18 PublG ist es, den unehrlich berichtenden Abschlussprüfer zu bestrafen.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die Berichterstattung eines Abschlussprüfers über die von ihm durchgeführte Abschlussprüfung soll den subjektiven Feststellungen des Abschlussprüfers entsprechen. Diese Berichterstattung erfolgt durch den Prüfungsbericht und durch den Bestätigungsvermerk. Auf die objektive Richtigkeit der Berichterstattung kommt es bei Erfüllung der Norm nach § 18 Abs. 1 PublG nicht an. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Ehrlichkeit des Abschlussprüfers.

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Der Abschlussprüfer muss vorsätzlich, also mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben.

 

Rz. 4

[Autor/Zitation]

Bei Absicht oder Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht tritt die Strafverschärfung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 ein. Gleiches gilt, wenn bei der Prüfung eines in Abs. 1 genannten Abschlusses eines PIE der Tatbestand der Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks vorsätzlich erfüllt wurde. Ein bedingter Vorsatz des Täters reicht aus. Die Strafverschärfung bezieht sich in diesem Fall nur auf den unrichtig abgegebenen Bestätigungsvermerk, nicht aber auf den subjektiv unrichtigen Prüfungsbericht.

 

Rz. 5

[Autor/Zitation]

Durch § 18 Abs. 1 und Abs. 2 wird nicht eine fachlich mangelhafte Abschlussprüfung oder eine fachlich mangelhafte Berichterstattung über die durchgeführte Abschlussprüfung sanktioniert. Es kommt nur auf ein unehrliches Berichten an.

 

Rz. 6

[Autor/Zitation]

Leichtfertig, also grob fahrlässig, soll der Tatbestand bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks zu einem Abschluss nach Abs. 1 eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erfüllbar sein (§ 18 Abs. 3 PublG).

 

Rz. 7

[Autor/Zitation]

Zur Problematik einer grob fah...

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