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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, PublG § 15 PublG Offenlegung des Konzernabschlusses

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Schrifttum:

Vgl. das Schrifttum zu § 1 PublG.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Durch § 15 PublG wird die Offenlegung des KA geregelt. Dabei verweist § 15 PublG auf das Regelungsregime der §§ 325 ff. HGB, modifiziert dieses aber in mehrfacher Hinsicht. So wird in Abs. 1 der Grundsatz der sinngemäßen Anwendung von § 325 Abs. 3 bis 6 HGB sowie des § 327a HGB angeordnet (Rz. 6 ff.). In Abs. 2 wird für die Form, das Format und den Inhalt der Unterlagen auf § 328 HGB und hinsichtlich der Prüfungskompetenz der das Unternehmensregister führenden Stelle auf § 329 Abs. 1, 2 und 4 HGB verwiesen (Rz. 9).

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 15, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Mit der Offenlegungspflicht nach § 15 PublG werden die gleichen Regelungsziele wie bei § 325 HGB erfolgt (§ 325 HGB Rz. 2 ff.).

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 15, Randziffer 2

III. Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Die Regelung des § 15 PublG wurde durch die Verabschiedung des Publizitätsgesetzes 1969 v. 15.8.1969 (BGBl. I 1969, 1189) neu geschaffen und hat insofern keine historischen Vorgänger. Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) kam es zu einer grundlegenden Überarbeitung, da die Vorschriften der bilanzrechtlichen Publizität als zentrale Bezugsnormen umgestaltet wurden. Mit dem EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) und dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung v. 22.12.2011 (BGBl. I 2011, 3044) kam es zahlreichen kleineren Änderungen. Mit dem DiRUG v. 5.7.2021 (BGBl. I 2021, 3338) kam es schließlich zu einer umfassenden Umgestaltung von § 15 ...

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