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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 342r HGB Rechnungslegungsbeirat

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Schrifttum:

Budde/Steuber, Normsetzungsbefugnis eines deutschen Standard Setting Body, DStR 1998, 1181; Engler, Private Regelsetzung, 2017; Lanfermann/Hommelhoff/Gundel, Wandel des Rechnungslegerbegriffs im Kontext der aktuellen Diskussion zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, BB 2021, 1195.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Sofern das BMJ kein privates Rechnungslegungsgremium nach § 342q anerkannt hat, wird ein beim BMJ angesiedelter Rechnungslegungsbeirat nach den Vorgaben des § 342r (zuvor § 342a) eingerichtet. § 342r ist also eine im Verhältnis zu § 342q subsidiäre Norm (Kleindieck in BeckOGK HGB, § 342a Rz. 1 [11/2023]). Das BMJ hat das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) mit Standardisierungsvertrag v. 2.11.2011 anerkannt und deshalb hat § 342r derzeit keine praktische Bedeutung. Es handelt sich um eine "Ersatz- oder Auffangnorm", falls ein privates Rechnungslegungsgremium zB aufgrund mangelnden Interesses von Rechnungslegern in der Wirtschaft nicht zustande kommt oder vom BMJ aufgrund mangelnder satzungsrechtlicher Voraussetzungen nicht anerkannt wird (Kleindieck in BeckOGK HGB, § 342r Rz. 3 [11/2023]; Mock in HKMS3/4, § 342r HGB Rz. 1 [9/2024]). Durch § 342r (zuvor § 342a) ermöglicht und fordert der Gesetzgeber für diesen Fall die Einrichtung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rechnungslegungsbeirats beim BMJ, dem gem. § 342r Abs. 1 dann die Aufgaben des – grds. von der Legislative präferierten – privaten Rechnungslegungsgremiums zugewiesen werden.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

§ 342r Abs. 1 regelt durch Verweis auf § 342q (s. § 342q HGB Rz. 1 ff.) die Aufgaben und in den weiteren Abs. 2 bis 7 die grundsätzliche Organisationsstruktur des Rechnungslegungsbeirats, dh. die Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder, die Möglichkeit zur Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskre...

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