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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 341l HGB [Offenlegung]

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer
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Schrifttum:

Sell/Grund, Zu den Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, in IDW (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, 5. Aufl. 2011.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 341l regelt für Versicherungsunternehmen die rechtsform- und größenunabhängige Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Die branchenspezifischen Regelungen knüpfen dabei weitgehend an die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 325–329 an und stellen sicher, dass der Öffentlichkeit durch die Publizitätspflicht relevante Informationen zur finanziellen Lage und Geschäftstätigkeit von Versicherungen zur Verfügung gestellt werden. Versicherungsbezogene Besonderheiten betreffen dabei insbesondere die Offenlegungsfristen sowie Regelungen zur Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses.

[Autor/Zitation] Volkmer in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 341L, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Mit der Offenlegung rechnungslegungsrelevanter Informationen wird eine transparente Kommunikation von Finanzinformationen intendiert, um das Vertrauen der Stakeholder und der Öffentlichkeit in die Finanzkraft und die Geschäftspraktiken der publizitätspflichtigen Unternehmen zu stärken. Durch den hiermit verbundenen Abbau von Informationsasymmetrien soll die Stabilität des Marktes sichergestellt werden. Dies gilt im besonderen Maße für Versicherungsunternehmen die aufgrund ihrer langfristigen Leistungsversprechen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, um jederzeit ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllen zu können. Dies schlägt sich nicht nur in den spezifischen, die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften ergänzenden Bilanzierungsvorschriften nieder, sond...

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