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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 330 HGB [Verordnungsermächtigung für Formblätter]

Dr. Ulf Dißars
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Schrifttum

Sachs, Die dynamische Verweisung als Ermächtigung, NJW 1981, 1651; Gesamtverband Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V., Jahresabschluss und Kontenrahmen für Wohnungsunternehmen nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986; Schnapauff, Gliederung der Jahresabschlüsse von Verkehrsunternehmen, WPg. 1988, 532; Graf von Treuberg/Angermayer, Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen, 1995; Krumnow/Sprißler/Bellavite-Hövermann/Kemmer/Steinbrücker, Rechnungslegung der Kreditinstitute, Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV, 2004; Becker/Wolff, Prüfungen in Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen, 2005; Hentze/Kehres, Buchführung und Jahresabschluss in Krankenhäusern, 2007; Rockel/Helten/Loy/Ott/Sauer, Versicherungsbilanzen, 2012; Schmidt, Neue Vorgaben zur Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen, NWB 2024, 3165.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 330 enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von VO für Formblätter, in denen für einzelne Wirtschaftszweige Vorgaben zur Gliederung der Bilanz und der GuV angeordnet werden können. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung sind verschiedene Formblätter erlassen worden, die den Besonderheiten in der Rechnungslegung des jeweiligen Wirtschaftszweiges Rechnung tragen.

[Autor/Zitation] Dißars in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 330, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die Gliederungsvorschriften des Gesetzes für den JA von Kapitalgesellschaften, insbes. § 266 für die Gliederung der Bilanz und § 275 für die Gliederung der GuV, sind vom Grundsatz her auf Gegebenheiten abgestellt, wie sie bei Industrie- und Handelsunternehmen anzutreffen sind (Müller in Haufe BilKomm. (online), § 330 Rz. 1 [10/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 330 Rz. 3). In besti...

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