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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / k) Anschaffungsähnliche Vorgänge

Prof. Dr. Matthias Hiller, Dr. Philipp Maetz
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Rz. 470

[Autor/Zitation]

Zum unentgeltlichen Erwerb von Vermögensgegenständen, Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie zu Umgründungen (Umwandlungen) s. Rz. 492 ff.

 

Rz. 471

[Autor/Zitation]

Bei Tauschgeschäften, bei denen die Gegenleistung im Unterschied zum Kauf nicht in Geld, sondern in Sachwerten besteht, müssen die Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips ermittelt werden. Zur Darstellung der Bilanzierungsvarianten Buchwertfortführung, Gewinnrealisierung und ergebnisneutrale Behandlung s. Rz. 206–208 (vgl. dazu auch Urnik/Urtz/Fellinger/Niedermoser in Straube/Ratka/Rauter3, § 203 Rz. 36; Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 208 f.). In Österreich geht die gängige Rechtsmeinung beim Tausch von einer Gewinnrealisierung aus (vgl. Fattinger/Patloch-Kofler in Bertl/Mandl, § 203 Abs. 1–4 Rz. 26 [12/2017]; Urnik/Urtz/Fellinger/Niedermoser in Straube/Ratka/Rauter3, § 203 Rz. 36; Graschitz/Steller in Jabornegg/Artmann2, § 203 Rz. 11; Janschek/Jung in Hirschler2, § 203 Rz. 47; Konezny in U. Torggler3, § 203 Rz. 13; Lang in Zib/Dellinger, § 203 Rz. 37; in Deutschland umstritten, vgl. Rz. 205 und Rz. 209). Nach der Literatur kommt eine Ausnahme von der Gewinnrealisierung dann in Betracht, wenn für die erworbenen Gegenstände kein Absatzrisiko besteht (zB Wertpapierleihe, Tausch gleichartiger sowie funktionsgleicher Vermögensgegenstände, vgl. Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 208). Bei Umgründungen besteht eine Ausnahme und die Möglichkeit zur Buchwertfortführung (§ 202 Abs. 2 öUGB, vgl. Rz. 220 und 504).

 

Rz. 472

[Autor/Zitation]

Bei der Methode der Gewinnrealisierung wird der gemeine Wert des hingegebenen Vermögensgegenstands als Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstands angesetzt (vgl. Urnik/Urtz/Fellinger/Niedermoser in Straube/Ratka/Rauter3, § 203 Rz. 37; verei...

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