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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Prof. Dr. Reinhard Heyd
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Rz. 4

[Autor/Zitation]

§ 274a ergänzt und erweitert die größenabhängigen Erleichterungen für kleine KapGes. und KapCoGes. gem. § 264 Abs. 1 Satz 4, § 266 Abs. 1 Satz 3, §§ 276 und 288 Abs. 1. Die Erleichterungen gem. § 274a gelten auch für die Vorjahres-Vergleichszahlen gem. § 265 Abs. 2.

 

Rz. 5

[Autor/Zitation]

Das nach § 131 Abs. 1 AktG beschriebene Auskunftsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung ist grds. so ausgestaltet, dass jeder Aktionär verlangen kann, dass ihm auch für den Fall, dass Erleichterungen in Anspruch genommen werden, ein JA vorgelegt wird, wie er ohne die Erleichterungen ausgestaltet worden wäre (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG). Allerdings fehlt der § 274a in der enumerativen Aufzählung der Erleichterungsvorschriften, die für Zwecke der Aktionärsauskunft zurückzunehmen wären. Das bedeutet, dass auch für Rückfragen von Aktionären kleiner KapGes. die Erleichterungen nach § 274a nicht aufgehoben werden müssen, insbes. nicht die nachträgliche Berechnung latenter Steuern gefordert werden kann; dies gilt auch für die Informationsrechte nach § 51a GmbHG sowie die Kontrollrechte nach § 166 (vgl. Saile in Haufe BilKomm.[15], § 274a HGB Rz. 2; Staake in HKMS[3], § 274a HGB Rz. 2).

 

Rz. 6

[Autor/Zitation]

Die Wahlrechte bezüglich der Anwendung der Befreiungsvorschriften in Bezug auf die Normen nach § 274a Nr. 1 bis 4 können selektiv wahrgenommen werden. Das bedeutet, dass die Wahlrechtsausübung zur Nutzung der jeweiligen Erleichterungsnorm oder zur Anwendung der Vollversion der Finanzberichterstattung ohne Inanspruchnahme der Erleichterungsnorm für jeden der vier aufgeführten Fälle unabhängig von der Wahlrechtsausübung bei den anderen Fällen erfolgen kann (vgl. Staake in HKMS[3], § 274a HGB Rz. 3). Allerdings ist der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten sowohl in zeitlicher...

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