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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Prof. Dr. Stephan Meyering, Prof. Dr. Matthias Gröne
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Rz. 21

[Autor/Zitation]

Dem Aufstellungsgrundsatz (§ 243) entsprechend sind bei der Aufstellung des JA die GoB zu beachten. Als Teilmenge der GoB dienen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze somit der Konkretisierung dieses Aufstellungsgrundsatzes für den Bereich der Bewertung. Gleiches gilt im Hinblick auf die Maßgabe der Beachtung der GoB im Rahmen des Einblicksgebots für haftungsbeschränkte Gesellschaften (§ 264 Abs. 2 Satz 1). Siehe dazu auch Rz. 16.

 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

Da die Bewertungsgrundsätze teilweise auch für den Ansatz von Bilanzposten bedeutsam sind (Rz. 6), ergänzen und beeinflussen sie zudem die allgemeinen Ansatzgrundsätze, welche lediglich rudimentär im HGB kodifiziert sind (insbes. in § 246). Eine klare Trennung zwischen den Ansatz- und den Bewertungsgrundsätzen wird überdies vielfach nicht möglich sein, so dass sie in der Praxis zulässigerweise gemeinsam herangezogen werden dürfen, um zu einer zweckadäquaten Lösung von Bilanzierungsfragen zu gelangen.

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

Im Verhältnis zu den speziellen Bewertungsvorschriften der §§ 253 bis 256a sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze lex generalis und somit lediglich heranzuziehen, wenn die spezielleren Bewertungsvorschriften für eine konkrete Bilanzierungsfrage keine bzw. keine eindeutige Lösung enthalten (s. dazu auch Rz. 12). Die Zulässigkeit von Bewertungsvereinfachungsverfahren steht sogar unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Entsprechung mit den GoB (§ 256 Satz 1), so dass in diesem Zusammenhang – neben weiteren GoB – auch die allgemeinen Bewertungsgrundsätze in die Zulässigkeitsprüfung einzubeziehen sind (hierzu näher § 256 Rz. 64).

 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

Im Zuge der Aufstellung des Anhangs sind die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darz...

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