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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Umsatzerlöse (Abs. 2 Satz 3 und 4)

Prof. Dr. Dietrich Grashoff
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1. Begriff und Ermittlung

 

Rz. 29

[Autor/Zitation]

Die maßgebenden Umsatzerlöse bestimmen sich nach § 277 Abs. 1 HGB (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG). Anders als für die Ermittlung der Bilanzsumme verweist das PublG für die Ermittlung der Umsatzerlöse nicht auf die handelsrechtliche Rechnungslegung des Unternehmens, obwohl die nach § 242 Abs. 2 HGB aufzustellende GuV im Regelfall die Umsatzerlöse in Anlehnung an § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB gesondert ausweisen wird.

 

Rz. 30

[Autor/Zitation]

Zwar enthält § 247 HGB nur Gliederungsvorschriften für die Bilanz und nicht für die GuV. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass nach den GoB auch die GuV bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss und dafür die Vorschriften für die Gliederung der GuV bei KapGes. einen Anhaltspunkt bieten (vgl. § 247 HGB Rz. 156; Förschle in Beck BilKomm.14, § 247 HGB Rz. 673; für die hier in Rede stehenden Unternehmen ferner WP Handbuch18, Kap. H Rz. 42). Allerdings kann es genügen, wenn saldierter und zusammengefasster Ausweis des Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – Merkt in Hopt44, § 247 HGB Rz. 3) oder – wie als Erleichterung für kleine KapGes. in § 276 HGB zugelassen – die Posten des § 275 Abs. 2 Nr. 1-5 HGB unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammengefasst werden.

 

Rz. 31

[Autor/Zitation]

Auch wenn das Unternehmen die Umsatzerlöse in der GuV ausweist, ist es für die Ermittlung der Umsatzerlöse nach Abs. 1 Nr. 2 hieran formal nicht gebunden, wenngleich für Abweichungen neben der in Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Absetzung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben praktisch kein Raum sein wird.

 

Rz. 32

[Autor/Zitation]

Die Umsatzerlöse sind nur in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen. Von den Bruttoumsätzen sind daher die Erlösschmälerungen abzusetzen. Hierunter sind Preisnachlässe (Skonti, Mengenrabatte oder Son...

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