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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Gewinn bzw. Verlust vor Ertragsteuern (Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abs. 3 Nr. 3)

Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
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Rz. 36

[Autor/Zitation]

Die Angabe des Vorsteuergewinns oder -verlusts regelt § 342h Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abs. 3 Nr. 3. Danach ist das Vorsteuerergebnis in Anwendung derjenigen Rechnungslegungsgrundsätze des obersten MU zu ermitteln, nach denen der JA für den Berichtszeitraum aufgestellt wird. Dementsprechend ist auf den Jahresüberschuss zzgl. eines etwa enthaltenen Ertragsteueraufwands bzw. abzgl. eines etwa enthaltenen Ertrags aus Ertragsteuererstattungen abzustellen.

 

Rz. 37

[Autor/Zitation]

Bei Aufstellung der GuV nach § 275 sind sonstige Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 bzw. Abs. 3 Nr. 16) zu korrigieren (in Deutschland zB typischerweise Grundsteuern oder Kfz-Steuern), da es sich bei ihnen nicht um Ertragsteuern handelt. Zur Definition des Begriffs der Ertragsteuer vgl. Rz. 40. Herauszurechnen sind sämtliche Aufwendungen und Erträge aus Ertragsteuern, also auch solche, die aus Steuerlatenzierungen oder der Bildung von Steuerrückstellungen entstanden sind (Böcking/Korn in EBJS5, § 342h HGB Rz. 23).

 

Rz. 38

[Autor/Zitation]

Strittig ist, ob der Jahresüberschuss um von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden zu kürzen ist. Eine explizite Regelung hierzu enthält § 342h Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 3 nicht. Um eine Vergleichbarkeit mit den nach § 342h Abs. 2 Nr. 3 anzugebenden Erträgen zu verbessen (wonach Erträge aus Dividenden verbundener Unternehmen nicht zu berücksichtigen sind, s. Rz. 30) wird argumentiert, Dividendenerträge aus dem Vorsteuerergebnis ebenfalls herauszurechnen (so auch Kliem/Rimmelspacher in Beck BilKomm.14, § 342h HGB Rz. 104). Herauszurechnen wären danach solche Dividenden, die auch nach § 342h Abs. 2 Nr. 3 nicht in den Erträgen enthalten sind. Gegen diese Auffassung spricht nach anderer Auffassung, dass die Angabe des Vorsteuerergebnisses es dem Adressaten...

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