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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Angaben zu quotal einbezogenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 3)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 96

[Autor/Zitation]

Wird ein Unternehmen nur anteilmäßig nach § 310 in den Konzernabschluss einbezogen, so müssen für dieses

  • Name,
  • Sitz,
  • Anteil am Kapital,
  • Tatbestand, aus dem sich die Voraussetzungen für die anteilmäßige Konsolidierung ergeben,

im Konzernanhang angegeben werden. Für die Angaben zu Name, Sitz und zu dem Anteil am Kapital, der einbezogenen Unternehmen oder einer für deren Rechnung handelnden Person gehört, gilt das oben Ausgeführte entsprechend (Rz. 91).

 

Rz. 97

[Autor/Zitation]

Weiterhin ist der Tatbestand zu erläutern, aus dem sich die Anwendung des § 310 ergibt. Zunächst ist insoweit anzugeben, dass das quotal konsolidierte Unternehmen gemeinsam mit einem fremden Dritten geführt wird. Nicht zwingend, aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Angabe sollte auch angegeben werden, auf welcher sachlichen oder rechtlichen Grundlage ein Unternehmen mit einem oder mehreren nicht einbezogenen Unternehmen gemeinsam geführt wird (Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 313 Rz. 72). Diese Voraussetzungen sind zB bei Gemeinschaftsunternehmen von zwei je mit 50 % beteiligten Unternehmen augenfällig; bei einer größeren Anzahl beteiligter Unternehmen wird insbes. darzulegen sein, dass das nach § 310 einbezogene Unternehmen gemeinsam geführt wird. Hierfür können zB Konsortien, Stimmbindungsverträge oder faktische Verhältnisse maßgebend sein. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit brauchen nicht erläutert zu werden (Scherrer in Kölner Komm. RLR, § 313 HGB Rz. 106).

 

Rz. 98

[Autor/Zitation]

Während für assoziierte Unternehmen keine Angaben über die Angabe des assoziierten Unternehmens hinaus, welches wiederum MU anderer Unternehmen ist, zu machen sind (s. Rz. 93), müssen für quotal einbezogene Unternehmen, die wiederum MU sind, auch Angaben zu den Unternehmen erfolgen, die in den Konzern...

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