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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Richtigkeit

Dr. Florian Niederberger
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1. Sachliche Richtigkeit

 

Rz. 51

[Autor/Zitation]

Nach § 239 Abs. 2 müssen die Eintragungen in den Büchern und Aufzeichnungen auch richtig sein. Dazu gehört neben der sachlichen auch die formelle Richtigkeit, worunter im Folgenden der Grundsatz der Richtigkeit verstanden wird.

 

Rz. 52

[Autor/Zitation]

Sachliche Richtigkeit der Eintragungen ist gegeben, wenn die stattgefundenen Geschäftsvorfälle – unter Berücksichtigung der im Beleg ausgewiesenen Informationen (Belegprinzip: jede Buchung und ihre Veranlassung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden, vgl. Baetge/Zülch in HdJ, Abt. I/2 Rz. 46 [9/2010]; vgl. auch § 238 Rz. 99) – gemäß den Ansatz- und Bewertungsvorschriften in der Buchführung abgebildet werden. Für die Buchung steht der Beleginhalt zur Erfassung im Buchführungssystem bereit. Die Erfassung eines jeden Belegs in der Buchführung muss progressiv und retrograd nachvollziehbar sein.

 

Rz. 53

[Autor/Zitation]

Abs. 2 verlangt, dass die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen richtig vorzunehmen sind, dh. in diesem Zusammenhang ohne Verlust, Veränderung oder Verfälschung der im Beleginhalt festgehaltenen Informationen. Ebenso wie hinsichtlich der Vollständigkeit gilt, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erheblich gefährdet ist, wenn die Richtigkeit – insbes. wegen des Fehlens von im System integrierten oder aufgrund von Anweisungen veranlassten nachvollziehbaren, im Buchungsstoff erkennbaren Kontrollen – nicht gewährleistet ist. Auch insoweit bedarf es eines internen Kontrollsystems (ebenso Quick/Wolz in BKT, Bilanzrecht, § 239 HGB Rz. 22 [3/2020]; Graf in Haufe BilKomm.13, § 239 HGB Rz. 21, vgl. zum internen Kontrollsystem Rz. 77 ff.).

 

Rz. 54

[Autor/Zitation]

Dementsprechend besteht selbstverständlich ein Verbot der Führung fiktiver Konten oder Aufzeichnungen sowi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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